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200 2024 647

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID)

Bern VerwG · 2024-08-20 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Dem 1971 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden aufgrund eines am 23. April 1995 erlittenen Unfalls unter anderem eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 10 % sowie ab dem 1. Juni 2005 – auf der Basis einer Erwerbsun- fähigkeit von 10 % – eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) zugesprochen (Akten der Suva [act. II] 376, 448, 588 S. 7). In Anerkennung eines Rückfalls erbrachte die Suva ab dem 1. Januar 2019 erneut gesetzliche Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. act. II 253). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (act. II 535) forderte sie gestützt auf die Lohnangaben auf der Rückfallmel- dung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (fortan: Arbeitslosenkasse) die zu viel ausbezahlten Taggelder für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis

28. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 14'572.80 zurück. Auf die dagegen erhobene Einsprache (act. II 553, 565) trat die Suva mit Entscheid vom

11. August 2021 (act. II 588) nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefoch- ten. Am 29. Oktober 2021 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforde- rung (act. II 595). Darauf trat die Suva mit Verfügung vom 17. November 2021 (act. II 601) mit der Begründung, das Erlassgesuch sei verspätet ein- getroffen, nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 608) wies die Suva mit Entscheid vom 4. März 2022 (act. II 627) ab. Eine dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Ur- teil UV 200 2022 213 vom 25. Juli 2022 (act. II 651) in dem Sinne gut

– soweit es darauf eintrat –, als es den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 4. März 2022 aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Erlassgesuches an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Mit Verfügung vom 7. September 2023 (act. II 728) wies die Suva das Er- lassgesuch ab, da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647

- 3 - füllt sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 733, 737) mit Entscheid vom 20. August 2024 (act. II 777) fest, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde und bean- tragte, der Einspracheentscheid vom 22. (recte: 20.) August 2024 sei auf- zuheben und die Rückforderung von Fr. 14'572.80 sei zu erlassen. Eventu- ell sei die Sache zur erneuten Prüfung des Erlassgesuchs an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (act. II 777). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlten Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis

28. Februar 2021 im Betrag von Fr. 14'572.80. Nicht zu prüfen ist die Rück- forderung als solche sowie deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom

4. Mai 2021 (act. II 535) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Be- schwerdegegnerin auf eine dagegen erhobene Einsprache mit – unange- fochten gebliebenem – Entscheid vom 11. August 2021 (act. II 588) nicht eingetreten war.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

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- 5 - gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2; ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

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- 6 - 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderung wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (act. II 535) auf Fr. 14'572.80 festgesetzt und erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die dagegen erhobene Einsprache mit – unangefochten gebliebenem – Entscheid vom 11. August 2021 (act. II 588) nicht eingetreten war. Die Verität der Rückforderung bezüglich der für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2021 zu Unrecht bezo- genen Taggeldern steht damit rechtskräftig fest (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Steht der Anspruch auf Rückerstattung fest, so kann diese ganz oder teilweise erlassen werden. Dafür wird unter anderem der gute Glaube beim Leistungsbezug vorausgesetzt, wodurch dem Spannungsverhältnis der Rückerstattungspflicht insbesondere zum Vertrauensschutz und zur Rechtssicherheit Rechnung getragen wird (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 67). Zur Gut- gläubigkeit bezüglich der empfangenen Taggelder ist der Wissensstand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ent- scheidend (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 3.3.1 Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 (act. II 169) meldete der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 23. April 1995 (vgl. auch act. II 253). 3.3.2 Am 28. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. II 230 S. 1 - 8). Dem Gesuch lagen unter anderem eine für die Steu- ererklärung am 9. Januar 2020 ausgestellte Bescheinigung der Arbeitslo-

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- 7 - senversicherung über die Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit in den einzelnen Monaten des Jahres 2019 sowie die Abrechnungen der Arbeits- losenkasse für die Kontrollperioden November 2019 bis Januar 2020 (act. II 230 S. 15 - 18) bei. 3.3.3 Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

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- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 März 2020 (act. II 234) gab der Beschwerdeführer bzw. seine damalige Rechtsvertreterin an, dass er seit dem 1. Januar 2019 stellenlos sei und auf der Basis einer "50%-igen Vermittlungsfähigkeit" Taggelder der Arbeitslo- senversicherung beziehe. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer auf ein hängiges invalidenversicherungsrechtliches Verfahren hin (vgl. auch Urteil des angerufenen Gerichts IV 200 2020 55 vom 7. Juli 2020 [act. II 274], mit welchem die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmel- dung an diese zurückgewiesen wurden). 3.3.4 Am 3. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin unter anderem die Lohnabrechnungen der C.________ GmbH für die Monate April bis Dezember 2018 (act. II 246 S. 10 - 18) sowie sämt- liche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden Januar 2019 bis Februar 2020 (act. II 246 S. 20 - 33) ein. 3.3.5 Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 15. April 2020 (in Kopie an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers [act. II 253]) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für den Rückfall zum Unfallereignis vom 23. April 1995 ab dem

1. Januar 2019 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringe. Für die Dauer der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit werde der Beschwer- deführer ein Taggeld erhalten. Grundlage für die Taggeldbemessung sei der letzte Verdienst vor der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2019. Ge- stützt auf diese Bemessungsgrundlage ergebe sich ein Taggeld von Fr. 142.45 bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ein solches von Fr. 71.25 bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (act. II 253 S. 1). Gestützt darauf erbrachte die Beschwerdegegnerin bis zum 28. Februar 2021 Taggeldleistungen (vgl. act. II 529 S. 4).

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- 8 - 3.3.6 Die Beschwerdegegnerin hielt mit E-Mail vom 5. März 2021 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (act. II 501 S. 1) fest, die Taggeldgrundlage sei nicht richtig berechnet worden. Sie machte gel- tend, der Rechtsvertreterin hätte dies auffallen müssen, da der Beschwer- deführer durch das Arbeitslosentaggeld und die Leistungen der Beschwer- degegnerin zu hoch entschädigt worden sei. 3.3.7 Mit Schreiben vom 29. April 2021 (act. II 530 S. 2 f.) teilte die Be- schwerdegegnerin der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Arbeitslosenkasse am 18. März 2021 der Beschwerdegegne- rin die Unfallmeldung betreffend den Rückfall zum Unfallereignis vom

23. April 1995 mit den korrekten Lohnangaben zugestellt habe. Aufgrund dieser Lohnangaben ergebe sich im Rückfall ein Taggeld von Fr. 65.90 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit sowie ein solches von Fr. 32.95 bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit. Die Taggeldberechnungen würden dementsprechend korrigiert und führten somit zu einer Taggeldrückforderung. 3.4 Mit Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) teilte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Grundlage für die Tag- geldbemessung bilde sein letzter Verdienst vor der Arbeitslosigkeit, und das Taggeld betrage bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 142.45 und bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 71.25. Die Lohnabrechnung der C.________ GmbH vom 24. Dezember 2018 (act. II 246 S. 10) weist für den Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 3'013.25 aus. Der Be- schwerdeführer, welchem die Taggeldabrechnungen direkt zugesandt wur- den (vgl. bspw. act. II 485 S. 5), ging – als Laie verständlicherweise – da- von aus, dass dieser Lohn gemäss Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) für die Taggeldbemessung massgebend war. Wird der Betrag von Fr. 3'013.25 durch Fr. 142.45 geteilt, ergeben sich 21.15 Ar- beitstage. Da ein Monat durchschnittlich 21.7 Arbeitstage umfasst (vgl. Art. 40a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), durfte der rechtsunkundige Beschwerdeführer ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

E. 15 April 2020 (act. II 253) ausgerichteten (vgl. dazu Taggeldabrechnung vom 30. April 2021 [act. II 535 S. 4 f.]) – Taggelder somit gutgläubig. 3.5 Mithin empfing der Beschwerdeführer sämtliche zurückgeforderten Taggelder gutgläubig. Bei dieser Ausgangslage wird die Beschwerdegeg- nerin das kumulative – noch nicht geprüfte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) – Tatbestandselement der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben.

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- 10 - 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 20 August 2024 (act. II 777) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

– nach Prüfung der grossen Härte – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. 5. 5.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

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- 11 - Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'186.20 (Aufwand von 8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 22.40 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 163.80) festzusetzen. Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erset- zen. 5.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Suva vom 20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'186.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

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- 12 -

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (act. II 777). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlten Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis
  4. Februar 2021 im Betrag von Fr. 14'572.80. Nicht zu prüfen ist die Rück- forderung als solche sowie deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom
  5. Mai 2021 (act. II 535) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Be- schwerdegegnerin auf eine dagegen erhobene Einsprache mit – unange- fochten gebliebenem – Entscheid vom 11. August 2021 (act. II 588) nicht eingetreten war. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 5 - gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2; ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 6 - 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).
  7. 3.1 Die Rückforderung wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (act. II 535) auf Fr. 14'572.80 festgesetzt und erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die dagegen erhobene Einsprache mit – unangefochten gebliebenem – Entscheid vom 11. August 2021 (act. II 588) nicht eingetreten war. Die Verität der Rückforderung bezüglich der für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2021 zu Unrecht bezo- genen Taggeldern steht damit rechtskräftig fest (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Steht der Anspruch auf Rückerstattung fest, so kann diese ganz oder teilweise erlassen werden. Dafür wird unter anderem der gute Glaube beim Leistungsbezug vorausgesetzt, wodurch dem Spannungsverhältnis der Rückerstattungspflicht insbesondere zum Vertrauensschutz und zur Rechtssicherheit Rechnung getragen wird (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 67). Zur Gut- gläubigkeit bezüglich der empfangenen Taggelder ist der Wissensstand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ent- scheidend (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 3.3.1 Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 (act. II 169) meldete der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 23. April 1995 (vgl. auch act. II 253). 3.3.2 Am 28. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. II 230 S. 1 - 8). Dem Gesuch lagen unter anderem eine für die Steu- ererklärung am 9. Januar 2020 ausgestellte Bescheinigung der Arbeitslo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 7 - senversicherung über die Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit in den einzelnen Monaten des Jahres 2019 sowie die Abrechnungen der Arbeits- losenkasse für die Kontrollperioden November 2019 bis Januar 2020 (act. II 230 S. 15 - 18) bei. 3.3.3 Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom
  8. März 2020 (act. II 234) gab der Beschwerdeführer bzw. seine damalige Rechtsvertreterin an, dass er seit dem 1. Januar 2019 stellenlos sei und auf der Basis einer "50%-igen Vermittlungsfähigkeit" Taggelder der Arbeitslo- senversicherung beziehe. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer auf ein hängiges invalidenversicherungsrechtliches Verfahren hin (vgl. auch Urteil des angerufenen Gerichts IV 200 2020 55 vom 7. Juli 2020 [act. II 274], mit welchem die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmel- dung an diese zurückgewiesen wurden). 3.3.4 Am 3. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin unter anderem die Lohnabrechnungen der C.________ GmbH für die Monate April bis Dezember 2018 (act. II 246 S. 10 - 18) sowie sämt- liche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden Januar 2019 bis Februar 2020 (act. II 246 S. 20 - 33) ein. 3.3.5 Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 15. April 2020 (in Kopie an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers [act. II 253]) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für den Rückfall zum Unfallereignis vom 23. April 1995 ab dem
  9. Januar 2019 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringe. Für die Dauer der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit werde der Beschwer- deführer ein Taggeld erhalten. Grundlage für die Taggeldbemessung sei der letzte Verdienst vor der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2019. Ge- stützt auf diese Bemessungsgrundlage ergebe sich ein Taggeld von Fr. 142.45 bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ein solches von Fr. 71.25 bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (act. II 253 S. 1). Gestützt darauf erbrachte die Beschwerdegegnerin bis zum 28. Februar 2021 Taggeldleistungen (vgl. act. II 529 S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 8 - 3.3.6 Die Beschwerdegegnerin hielt mit E-Mail vom 5. März 2021 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (act. II 501 S. 1) fest, die Taggeldgrundlage sei nicht richtig berechnet worden. Sie machte gel- tend, der Rechtsvertreterin hätte dies auffallen müssen, da der Beschwer- deführer durch das Arbeitslosentaggeld und die Leistungen der Beschwer- degegnerin zu hoch entschädigt worden sei. 3.3.7 Mit Schreiben vom 29. April 2021 (act. II 530 S. 2 f.) teilte die Be- schwerdegegnerin der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Arbeitslosenkasse am 18. März 2021 der Beschwerdegegne- rin die Unfallmeldung betreffend den Rückfall zum Unfallereignis vom
  10. April 1995 mit den korrekten Lohnangaben zugestellt habe. Aufgrund dieser Lohnangaben ergebe sich im Rückfall ein Taggeld von Fr. 65.90 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit sowie ein solches von Fr. 32.95 bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit. Die Taggeldberechnungen würden dementsprechend korrigiert und führten somit zu einer Taggeldrückforderung. 3.4 Mit Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) teilte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Grundlage für die Tag- geldbemessung bilde sein letzter Verdienst vor der Arbeitslosigkeit, und das Taggeld betrage bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 142.45 und bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 71.25. Die Lohnabrechnung der C.________ GmbH vom 24. Dezember 2018 (act. II 246 S. 10) weist für den Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 3'013.25 aus. Der Be- schwerdeführer, welchem die Taggeldabrechnungen direkt zugesandt wur- den (vgl. bspw. act. II 485 S. 5), ging – als Laie verständlicherweise – da- von aus, dass dieser Lohn gemäss Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) für die Taggeldbemessung massgebend war. Wird der Betrag von Fr. 3'013.25 durch Fr. 142.45 geteilt, ergeben sich 21.15 Ar- beitstage. Da ein Monat durchschnittlich 21.7 Arbeitstage umfasst (vgl. Art. 40a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), durfte der rechtsunkundige Beschwerdeführer ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom
  11. April 2020 (act. II 253 S. 1) korrekt war. Es bestand für ihn kein Anlass, sich bei der Verwaltung nach der Richtigkeit der Auskunft zu erkundigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 9 - Vom Beschwerdeführer konnte nicht verlangt werden zu erkennen bzw. zu wissen, dass die Taggeldberechnung in seiner Konstellation, in welcher nicht einfach zu beantwortende Fragen der Koordination zwischen Unfall- versicherung, Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung zu klären waren (vgl. E. 3.3.3 hiervor; vgl. auch act. II 501), wesentlich kom- plexer war als die Beschwerdegegnerin dies im Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) dargelegt hatte. Dies wird übrigens auch durch die E- Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 (act. II 526) bestätigt, wonach "detaillierte" bzw. "zeitraubende" Abklärungen zur Taggeldberech- nung notwendig seien. Vom Beschwerdeführer konnte daher nicht verlangt werden, diese Komplexität zu durchschauen oder die Richtigkeit der verein- fachten Auskunft der Beschwerdegegnerin anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin bereits am 15. April 2020 darüber orientiert war, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rückfalls ausschliesslich Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. E. 3.3.2 - 3.3.4 hiervor); anders als in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 1) be- hauptet, erfuhr die Beschwerdegegnerin dies nicht erst nachträglich ("Nachträglich stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rückfalls ausschliesslich Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog."). Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen An- gelegenheiten nicht durch die Vertretung abwickeln liess. Demensprechend wurden die Taggeldabrechnungen – wie bereits erwähnt – an ihn und nicht an seine damalige Rechtsvertreterin adressiert (vgl. bspw. act. II 485 S. 5) und die Zahlungen direkt an ihn überwiesen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war beim Bezug der – im Anschluss des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom
  12. April 2020 (act. II 253) ausgerichteten (vgl. dazu Taggeldabrechnung vom 30. April 2021 [act. II 535 S. 4 f.]) – Taggelder somit gutgläubig. 3.5 Mithin empfing der Beschwerdeführer sämtliche zurückgeforderten Taggelder gutgläubig. Bei dieser Ausgangslage wird die Beschwerdegeg- nerin das kumulative – noch nicht geprüfte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) – Tatbestandselement der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 10 -
  13. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  14. August 2024 (act. II 777) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Prüfung der grossen Härte – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge.
  15. 5.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 11 - Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'186.20 (Aufwand von 8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 22.40 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 163.80) festzusetzen. Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erset- zen. 5.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  16. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Suva vom 20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen verfahre und neu verfüge.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  18. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'186.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  19. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647 - 12 -
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2024 647 WIS/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647

- 2 - Sachverhalt: A. Dem 1971 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurden aufgrund eines am 23. April 1995 erlittenen Unfalls unter anderem eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 10 % sowie ab dem 1. Juni 2005 – auf der Basis einer Erwerbsun- fähigkeit von 10 % – eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) zugesprochen (Akten der Suva [act. II] 376, 448, 588 S. 7). In Anerkennung eines Rückfalls erbrachte die Suva ab dem 1. Januar 2019 erneut gesetzliche Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (vgl. act. II 253). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (act. II 535) forderte sie gestützt auf die Lohnangaben auf der Rückfallmel- dung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (fortan: Arbeitslosenkasse) die zu viel ausbezahlten Taggelder für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis

28. Februar 2021 in der Höhe von Fr. 14'572.80 zurück. Auf die dagegen erhobene Einsprache (act. II 553, 565) trat die Suva mit Entscheid vom

11. August 2021 (act. II 588) nicht ein. Dieser Entscheid blieb unangefoch- ten. Am 29. Oktober 2021 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforde- rung (act. II 595). Darauf trat die Suva mit Verfügung vom 17. November 2021 (act. II 601) mit der Begründung, das Erlassgesuch sei verspätet ein- getroffen, nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 608) wies die Suva mit Entscheid vom 4. März 2022 (act. II 627) ab. Eine dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Ur- teil UV 200 2022 213 vom 25. Juli 2022 (act. II 651) in dem Sinne gut

– soweit es darauf eintrat –, als es den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 4. März 2022 aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Erlassgesuches an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Mit Verfügung vom 7. September 2023 (act. II 728) wies die Suva das Er- lassgesuch ab, da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647

- 3 - füllt sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 733, 737) mit Entscheid vom 20. August 2024 (act. II 777) fest, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde und bean- tragte, der Einspracheentscheid vom 22. (recte: 20.) August 2024 sei auf- zuheben und die Rückforderung von Fr. 14'572.80 sei zu erlassen. Eventu- ell sei die Sache zur erneuten Prüfung des Erlassgesuchs an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647

- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2024 (act. II 777). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlten Taggeldern für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis

28. Februar 2021 im Betrag von Fr. 14'572.80. Nicht zu prüfen ist die Rück- forderung als solche sowie deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom

4. Mai 2021 (act. II 535) ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Be- schwerdegegnerin auf eine dagegen erhobene Einsprache mit – unange- fochten gebliebenem – Entscheid vom 11. August 2021 (act. II 588) nicht eingetreten war. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2026, UV 200 2024 647

- 5 - gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlass- voraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gege- ben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsemp- fänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leis- tungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus- kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rück- erstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr feh- lerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (SVR 2025 IV Nr. 19 S. 71, 8C_163/2024 E. 2.2; ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

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- 6 - 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 3. 3.1 Die Rückforderung wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (act. II 535) auf Fr. 14'572.80 festgesetzt und erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Beschwerdegegnerin auf die dagegen erhobene Einsprache mit – unangefochten gebliebenem – Entscheid vom 11. August 2021 (act. II 588) nicht eingetreten war. Die Verität der Rückforderung bezüglich der für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2021 zu Unrecht bezo- genen Taggeldern steht damit rechtskräftig fest (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.2 Steht der Anspruch auf Rückerstattung fest, so kann diese ganz oder teilweise erlassen werden. Dafür wird unter anderem der gute Glaube beim Leistungsbezug vorausgesetzt, wodurch dem Spannungsverhältnis der Rückerstattungspflicht insbesondere zum Vertrauensschutz und zur Rechtssicherheit Rechnung getragen wird (JOHANNA DORMANN, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 67). Zur Gut- gläubigkeit bezüglich der empfangenen Taggelder ist der Wissensstand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung ent- scheidend (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3 Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 3.3.1 Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 (act. II 169) meldete der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfallereignis vom 23. April 1995 (vgl. auch act. II 253). 3.3.2 Am 28. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdegegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. II 230 S. 1 - 8). Dem Gesuch lagen unter anderem eine für die Steu- ererklärung am 9. Januar 2020 ausgestellte Bescheinigung der Arbeitslo-

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- 7 - senversicherung über die Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit in den einzelnen Monaten des Jahres 2019 sowie die Abrechnungen der Arbeits- losenkasse für die Kontrollperioden November 2019 bis Januar 2020 (act. II 230 S. 15 - 18) bei. 3.3.3 Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom

13. März 2020 (act. II 234) gab der Beschwerdeführer bzw. seine damalige Rechtsvertreterin an, dass er seit dem 1. Januar 2019 stellenlos sei und auf der Basis einer "50%-igen Vermittlungsfähigkeit" Taggelder der Arbeitslo- senversicherung beziehe. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer auf ein hängiges invalidenversicherungsrechtliches Verfahren hin (vgl. auch Urteil des angerufenen Gerichts IV 200 2020 55 vom 7. Juli 2020 [act. II 274], mit welchem die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmel- dung an diese zurückgewiesen wurden). 3.3.4 Am 3. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin unter anderem die Lohnabrechnungen der C.________ GmbH für die Monate April bis Dezember 2018 (act. II 246 S. 10 - 18) sowie sämt- liche Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden Januar 2019 bis Februar 2020 (act. II 246 S. 20 - 33) ein. 3.3.5 Mit an den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 15. April 2020 (in Kopie an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers [act. II 253]) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie für den Rückfall zum Unfallereignis vom 23. April 1995 ab dem

1. Januar 2019 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringe. Für die Dauer der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit werde der Beschwer- deführer ein Taggeld erhalten. Grundlage für die Taggeldbemessung sei der letzte Verdienst vor der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2019. Ge- stützt auf diese Bemessungsgrundlage ergebe sich ein Taggeld von Fr. 142.45 bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ein solches von Fr. 71.25 bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (act. II 253 S. 1). Gestützt darauf erbrachte die Beschwerdegegnerin bis zum 28. Februar 2021 Taggeldleistungen (vgl. act. II 529 S. 4).

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- 8 - 3.3.6 Die Beschwerdegegnerin hielt mit E-Mail vom 5. März 2021 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (act. II 501 S. 1) fest, die Taggeldgrundlage sei nicht richtig berechnet worden. Sie machte gel- tend, der Rechtsvertreterin hätte dies auffallen müssen, da der Beschwer- deführer durch das Arbeitslosentaggeld und die Leistungen der Beschwer- degegnerin zu hoch entschädigt worden sei. 3.3.7 Mit Schreiben vom 29. April 2021 (act. II 530 S. 2 f.) teilte die Be- schwerdegegnerin der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Arbeitslosenkasse am 18. März 2021 der Beschwerdegegne- rin die Unfallmeldung betreffend den Rückfall zum Unfallereignis vom

23. April 1995 mit den korrekten Lohnangaben zugestellt habe. Aufgrund dieser Lohnangaben ergebe sich im Rückfall ein Taggeld von Fr. 65.90 bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit sowie ein solches von Fr. 32.95 bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit. Die Taggeldberechnungen würden dementsprechend korrigiert und führten somit zu einer Taggeldrückforderung. 3.4 Mit Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) teilte die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Grundlage für die Tag- geldbemessung bilde sein letzter Verdienst vor der Arbeitslosigkeit, und das Taggeld betrage bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 142.45 und bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 71.25. Die Lohnabrechnung der C.________ GmbH vom 24. Dezember 2018 (act. II 246 S. 10) weist für den Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 3'013.25 aus. Der Be- schwerdeführer, welchem die Taggeldabrechnungen direkt zugesandt wur- den (vgl. bspw. act. II 485 S. 5), ging – als Laie verständlicherweise – da- von aus, dass dieser Lohn gemäss Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) für die Taggeldbemessung massgebend war. Wird der Betrag von Fr. 3'013.25 durch Fr. 142.45 geteilt, ergeben sich 21.15 Ar- beitstage. Da ein Monat durchschnittlich 21.7 Arbeitstage umfasst (vgl. Art. 40a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), durfte der rechtsunkundige Beschwerdeführer ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

15. April 2020 (act. II 253 S. 1) korrekt war. Es bestand für ihn kein Anlass, sich bei der Verwaltung nach der Richtigkeit der Auskunft zu erkundigen.

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- 9 - Vom Beschwerdeführer konnte nicht verlangt werden zu erkennen bzw. zu wissen, dass die Taggeldberechnung in seiner Konstellation, in welcher nicht einfach zu beantwortende Fragen der Koordination zwischen Unfall- versicherung, Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung zu klären waren (vgl. E. 3.3.3 hiervor; vgl. auch act. II 501), wesentlich kom- plexer war als die Beschwerdegegnerin dies im Schreiben vom 15. April 2020 (act. II 253 S. 1) dargelegt hatte. Dies wird übrigens auch durch die E- Mail der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2021 (act. II 526) bestätigt, wonach "detaillierte" bzw. "zeitraubende" Abklärungen zur Taggeldberech- nung notwendig seien. Vom Beschwerdeführer konnte daher nicht verlangt werden, diese Komplexität zu durchschauen oder die Richtigkeit der verein- fachten Auskunft der Beschwerdegegnerin anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdegegnerin bereits am 15. April 2020 darüber orientiert war, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rückfalls ausschliesslich Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. E. 3.3.2 - 3.3.4 hiervor); anders als in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 1) be- hauptet, erfuhr die Beschwerdegegnerin dies nicht erst nachträglich ("Nachträglich stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rückfalls ausschliesslich Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog."). Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen An- gelegenheiten nicht durch die Vertretung abwickeln liess. Demensprechend wurden die Taggeldabrechnungen – wie bereits erwähnt – an ihn und nicht an seine damalige Rechtsvertreterin adressiert (vgl. bspw. act. II 485 S. 5) und die Zahlungen direkt an ihn überwiesen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war beim Bezug der – im Anschluss des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom

15. April 2020 (act. II 253) ausgerichteten (vgl. dazu Taggeldabrechnung vom 30. April 2021 [act. II 535 S. 4 f.]) – Taggelder somit gutgläubig. 3.5 Mithin empfing der Beschwerdeführer sämtliche zurückgeforderten Taggelder gutgläubig. Bei dieser Ausgangslage wird die Beschwerdegeg- nerin das kumulative – noch nicht geprüfte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) – Tatbestandselement der grossen Härte (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu prüfen haben.

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- 10 - 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

20. August 2024 (act. II 777) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

– nach Prüfung der grossen Härte – über den Erlass der Rückforderung neu verfüge. 5. 5.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

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- 11 - Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'186.20 (Aufwand von 8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 22.40 und Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 163.80) festzusetzen. Die- sen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erset- zen. 5.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Suva vom 20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'186.20 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

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- 12 -

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.